BIS: Suche und Detail

Handwerkerparkausweis

Beschreibung

Handwerks- und Gewerbebetriebe haben zur Erleichterung der Parkplatzsuche die Möglichkeit, einen Handwerkerparkausweis zu beantragen.

Der Handwerkerparkausweis kann für den Regierungsbezirk Köln oder wahlweise für ganz Nordrhein-Westfalen (NRW) erteilt werden.

Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlage A oder B der Handwerksordnung und sonstige Betriebe, soweit sie

  • regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und
  • spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen. Die Firmenfahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren festen Firmenaufschriften versehen sein.

Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.

Straßenverkehrsordnung (StVO) nebst Verwaltungsvorschriften und Erlassen

Der Rhein-Sieg-Kreis ist Adressat des ausgefüllten Antrags, sofern sich der Betriebssitz in einer der acht kreisangehörigen Gemeinden befindet. Die elf kreisangehörigen Städte sind verkehrsrechtlich eigenständig tätig. Liegt der Betriebssitz in einer dieser Städte, richten Sie Ihr Anliegen daher bitte direkt an die dort zuständige Stelle, nicht an die Kreisverwaltung.

Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Betriebssitz außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs können den Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Einsatz erfolgt.

Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten und handwerklichen Dienstleistungen zum Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot/Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs. 1 StVO)
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs. 2 StVO)
  • auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs. 1 b StVO)

Der Handwerkerparkausweis ist übertragbar auf maximal vier weitere Fahrzeuge, gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem der Parkausweis im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Ist eine parallele Nutzung in mehreren Fahrzeugen gewünscht, können mit dem Parkausweis bis max. vier Duplikate beantragt werden. Sofern Sie mehr als fünf Fahrzeuge mit einem Parkausweis ausstatten wollen, kann dies nur durch Beantragung eines weiteren Parkausweises abgebildet werden.  

Dokumente

  • Antrag
  • Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. aktuellen Gewerbeummeldung
  • Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite)
  • Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betreibe), ist schriftlich zu erläutern, welche Tätigkeiten ausgeübt werden bzw. wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeugs erforderlich ist.
  • Kopie der Fahrzeugscheine beziehungsweise Zulassungsbescheinigungen Teil I.

Gebühren

  • Handwerkerparkausweis mit dem Geltungsbereich „Regierungsbezirk Köln“: Die Verwaltungsgebühr beträgt 305,00 Euro für die erste Ausnahmegenehmigung und 153,00 Euro für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung des Antragstellers, die zeitgleich beantragt wird.
  • Für weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellers, die nachträglich beantragt werden und an die Laufzeit der bisherigen Ausnahmegenehmigung angepasst werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 12,75 Euro (1/12 von 153,00 Euro) zu entrichten.
  • Handwerkerparkausweis mit dem Geltungsbereich „NRW“: Die Verwaltungsgebühr beträgt 350,00 Euro für die erste Ausnahmegenehmigung und 175,00 Euro für jede weitere Genehmigung/Ausfertigung des Antragstellers, die zeitgleich beantragt wird.
  • Für weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellers, die nachträglich beantragt werden und an die Laufzeit der bisherigen Ausnahmegenehmigung angepasst werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit der ersten Ausnahmegenehmigung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14,60 Euro (1/12 von 175,00 Euro) zu entrichten.
  • Für jede Änderung (wie beim Fahrzeugwechsel) oder Ersatzausstellung (bei Verlust) einer erteilten Genehmigung wird eine Gebühr in Höhe von 10,20 Euro erhoben.