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Verbrennung von pflanzlichen Abfällen

Beschreibung

Die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen etwa durch Verbrennen ist nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen erlaubt. Abweichend davon können die zuständigen Behörden nach § 28 Abs. 2 KrWG im Einzelfall Ausnahmen zu lassen.

Es ist die Vorlage eines entsprechenden schriftlichen Antrags erforderlich. Der Antragsvordruck ist ausgefüllt sowie unterschrieben rechtzeitig vor dem geplanten Verbennungstermin an das Bürgerbüro der Stadt Rheinbach zurückzusenden. Ein mündlicher Antrag ist nicht möglich.

Lediglich in besonderen Fällen der absoluten Unwirtschaftlichkeit bei Abtransport der pflanzlichen Abfälle sowie bei gewerblichen Baumschulen wird das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen erlaubt.

Zuständige Einrichtungen