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Gewerbeangelegenheiten

Kurzbeschreibung

Hier können Sie Angelegenheiten bezüglich eines Gewerbes elektronisch durchführen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Beschreibung

  • Wenn Sie einen Gewerbebetrieb innerhalb der Stadt Rheinbach ausdehnen, wechseln oder verlegen möchten, müssen Sie diesen ummelden.
  • Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen.
  • Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden

Gewerbeummeldung:

  • Eine unterlassene Ummeldung des Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Zur Anzeige verpflichtet ist die oder der Gewerbetreibende selbst.

Gewerbeanmeldung:

  • Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten. Ausgenommen sind unter anderem:
    • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
    • Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
    • Erziehung von Kindern gegen Entgelt
    • Unterrichtswesen

Gewerbeabmeldung:

  • Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:
    • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
    • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) von dem/den gesetzlichen Vertreter(n).
  • Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen