Denkmäler
Beschreibung
Denkmalschutz und Denkmalpflege
Jedes Bundesland stellt ein eigenes Denkmalschutzgesetz auf. Nach § 1 DSchG NRW liegt der Denkmalschutz und die Denkmalpflege im öffentlichen Interesse. Die Grundsätze hierbei sind:
- schützen,
- pflegen,
- wissenschaftlich erforschen und
- Wissen über Denkmäler verbreiten.
Dabei wird auf eine sinnvolle Nutzung hingewirkt und mit allen Beteiligten eng zusammengearbeitet.
Die Untere Denkmalbehörde (UDB) der Stadt Rheinbach ist zuständig für Denkmalschutz und Denkmalpflege. Sie berät und unterstützt Denkmaleigentümer , Nutzungsberechtigte von Denkmälern sowie Architektur- und Planungsbüros zu allen Fragen und geplanten Maßnahmen an, in und in der näheren Umgebung von Denkmälern.
Um Veränderungen überhaupt durchführen zu dürfen, ist vorab eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW bei der Unteren Denkmalbehörde einzuholen. Nähere Informationen hierzu sind dem Merkblatt „Informationen für Denkmaleigentümer*innen“ zu entnehmen.
Denkmalliste
Die Denkmalliste ist nach § 23 DSchG NRW ein öffentliches Verzeichnis der Denkmäler. Diese gliedert sich in die Teile A (Baudenkmäler), B (Bodendenkmäler), C (bewegliche Denkmäler) und D (Denkmalbereiche).
Derzeit sind in der Denkmalliste der Stadt Rheinbach
- 225 Baudenkmäler,
- 27 Bodendenkmäler und
- 5 bewegliche Denkmäler
eingetragen. Denkmalbereiche gibt es im Gebiet der Stadt Rheinbach nicht.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl nicht eingetragener Bodendenkmäler (sogenannte „vermutete Bodendenkmäler“). Diese stehen kraft Gesetzes unter Schutz.
Nähere Informationen zu den eingetragenen Denkmälern werden nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses erteilt.
Denkmalförderung
Die Untere Denkmalbehörde informiert darüber, welche Fördermittel es gibt und wo die Anträge gestellt werden können.
Eine gute Vorbereitung erleichtert die Antragstellung – insbesondere die frühzeitige Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig zu informieren, da Förderanträge vor Beginn der Maßnahme gestellt werden müssen.
Das Land NRW fördert Einzelprojekte zum Erhalt und Pflege von Baudenkmälern. Nähere Informationen sind dem Leitfaden des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen „Denkmal fördern. Geschichte bewahren. Zukunft gestalten. – Die neue Denkmalförderung Nordrhein-Westfalen ab 2026“ zu entnehmen. Ab 2026 erfolgt die Antragstellung ausschließlich über den Online-Antrag im Landesportal unter https://www.nordrhein-westfalen-foerdert.nrw/.
Zudem sind Darlehen durch die landeseigene Bank NRW.BANK für erhaltenswerte Bausubstanz und Baudenkmäler möglich. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der NRW.BANK Baudenkmäler unter https://www.nrwbank.de/de/foerderung/foerderprodukte/15690/nrwbank-baudenkmaeler.html
Die Deutsche Stiftung Denkmalschutz bietet ebenfalls Fördermöglichkeiten unter https://www.denkmalschutz.de/ueber-uns/die-deutsche-stiftung-denkmalschutz/aufgaben-ziele/denkmalfoerderung/foerderung-erhalten.html an.
Steuerbescheinigungen
Denkmaleigentümer*innen können neben Fördermittel auch steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. So werden Anreize und Hilfen geboten, um die evtl. als Belastung empfundene Denkmaleigenschaft zu mildern.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude unter Denkmalschutz im Sinne des DSchG NRW steht, eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW der Unteren Denkmalbehörde vorliegt und die Maßnahme dementsprechend ausgeführt wurde.
Die Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt wird von der Unteren Denkmalbehörde ausgestellt und ist – je nach Höhe der zu bescheinigenden Aufwendungen – gebührenpflichtig. Weitere Informationen hierzu sind dem „Merkblatt Steuerbescheinigungen“ zu entnehmen.
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Zuständige Einrichtungen
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Denkmalschutz
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- Straße: Schweigelstraße Hausnummer: 23
- PLZ: 53359 Ort: Rheinbach
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- Telefon:
02226 917-303 - E-Mail:
denkmalschutz@stadt-rheinbach.de
- Telefon:
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