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Baudenkmäler

Beschreibung

Förderfähige Maßnahmen:

  • Maßnahmen zum Erhalt der Denkmalsubstanz
    • Restaurierungsmaßnahmen
    • Konservierungsmaßnahmen
  • Maßnahmen zum Erhalt des Erscheinungsbildes des Denkmals
  • Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen / bauzeitlichen Erscheinungsbildes
    • Austausch nicht denkmalgerechter in der Vergangenheit erfolgter Modernisierungen durch denkmalgerechte, dem bauzeitlichen Erscheinungsbild entsprechende Ausführungen
    • Austausch „Kunststofffenster“ / „Kunststofftür“ gegen Holzfenster/Holztür in bauzeitlicher denkmalgerechter Ausführung
    • Wiederherstellung Treppenanlage nach bauzeitlichem Vorbild
  • Aufwendungen von Privatpersonen, Heimat- und Geschichtsvereinen oder sonstigen Institutionen für die Organisation des „Tages des Offenen Denkmals“, insbesondere für die Erstellung von orts- oder denkmalbezogenem Informationsmaterial

 

Nicht förderfähige Maßnahmen:

  • Energetische und technische Ertüchtigung, z. B.
    • Erneuerung Heizungsanlage
    • Elektroanlagen
  • Austausch noch instandsetzbarer Originalbausubstanz, z. B.
    • Restaurierbare Fenster
    • Restaurierbare Türen

 

Voraussetzungen sind:

  • Das Denkmal muss in der Denkmalliste der Stadt Rheinbach eingetragen sein bzw. sich zumindest im Eintragungsverfahren befinden.
  • Für die zu bezuschussende Maßnahme muss eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt worden sein.
  • Ein Antrag auf Pauschalmittel ist schriftlich zu stellen, hierzu sind Kostenvoranschläge einzureichen.

 

Objektbezogene Fördersumme:

  • Die Fördersumme richtet sich nach der Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Kosten aller eingegangenen Anträge und der Höhe der Mittelzuweisungen des Landes und der Stadt.
  • Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen werden prozentual höher gefördert als Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen / bauzeitlichen Erscheinungsbildes (s. Förderfähige Maßnahmen).

 

Eigenleistung:

  • Eigenleistungen können im Einzelfall (vorherige Abstimmung mit der UDB und Stundennachweis erforderlich) mit € 15,00 zur Berechnung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten herangezogen werden.

 

Antrag / Auszahlung:

  • Der Antrag auf Zuweisung von Pauschalmitteln ist VOR Ausführungsbeginn, sinnvollerweise zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zu stellen.
  • Nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und – sofern für die beantragte Maßnahme ein Zuschuss möglich ist – eine Inaussichtstellung der Förderung. Die Höhe des Zuschusses lässt sich erst nach Vorliegen der Schlussrechnungen aller Antragsteller ermitteln.
  • Nach Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis darf die Maßnahme umgesetzt werden. Über Beginn und Abschluss ist die Untere Denkmalbehörde (UDB) zu informieren.
  • Die Original-Schlussrechnung/en ist/sind nach Abschluss der Arbeiten einzureichen.

 

Zuschüsse aus Mitteln der Pauschalzuweisung setzen sich in der Regel aus 60 % Landesmitteln und 40 % städtischen Mitteln zusammen. Der Fördersatz beträgt für Private bis zu 50 % und für Kirchen bis zu 30 %.

 

Auf diese Zuweisung gibt es keinen Rechtsanspruch, da es sich um freiwillige Leistungen handelt.