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Anmeldung einer Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz

Beschreibung

Ab dem 1. August 2024 haben Sie als transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Person die Möglichkeit, sich für eine Erklärung zur Änderung Ihres Geschlechtseintrags und Ihrer Vornamen bei uns anzumelden. Die Anmeldung können Sie mündlich oder schriftlich abgeben.

Frühestens drei Monate bis maximal sechs Monate nach der Anmeldung können Sie dann die eigentliche Änderung bei uns erklären. Dafür ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

Nachdem Sie die Erklärung abgegeben haben, können Sie frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Erklärung abgeben. Sollten Sie dann eine Erklärung abgeben, die auf ein früher geführtes Geschlecht zielt, führen Sie automatisch die dazu gehörigen Vornamen.

 

Dieser Text wurde mit freundlicher Genehmigung von der Stadt Köln übernommen.

Grundlage ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), welches am 1. November 2024 in Kraft tritt und damit das Transsexuellengesetz ablöst. 

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Personenstandsgesetz

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

  • Identitätsausweis und gegebenenfalls Aufenthaltstitel

    Bei schriftlicher Anmeldung fügen Sie bitte Kopien Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses bei. Sofern Sie nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates verfügen, legen Sie bitte ebenfalls eine Kopie Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder der Blauen Karte EU bei.

  • Anmeldeformular

    Bitte nutzen Sie das Anmeldeformular unter Downloads und Infos.

  • Geburtsurkunde

    Als Nachweis Ihrer aktuellen Namensführung benötigen wir Ihre Geburtsurkunde. Wenn Sie in Deutschland geboren sind oder Ihre Geburt bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet wurde, erhalten Sie diese bei dem entsprechenden Standesamt. Sollten Sie im Ausland geboren sein, muss die Urkunde durch eine*n Dolmetscher*in, eine*n Übersetzer*in übersetzt werden. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Eine Urkunde, die nicht in lateinischen Buchstaben verfasst ist, muss nach ISO-Norm transliteriert werden. Eine Übersetzung ist nicht notwendig, wenn Sie eine internationale Urkunde vorlegen, die auch in Deutsch verfasst ist und in der keine fremdsprachigen Vermerke eingetragen sind. Auch die Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.

  • Eheurkunde

    Sollten Sie verheiratet sein, benötigen wir Ihre Eheurkunde. Wenn die Eheschließung in Deutschland stattgefunden hat oder Ihre Eheschließung bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet wurde, erhalten Sie diese bei dem entsprechenden Standesamt. Sollten Sie im Ausland geheiratet haben, muss die Urkunde durch eine*n Dolmetscher*in, eine*n Übersetzer*in übersetzt werden. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Eine Urkunde, die nicht in lateinischen Buchstaben verfasst ist, muss nach ISO-Norm transliteriert werden. Eine Übersetzung ist nicht notwendig, wenn Sie eine internationale Urkunde vorlegen, die auch in Deutsch verfasst ist und in der keine fremdsprachigen Vermerke eingetragen sind. Auch die Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.

Zuständige Einrichtungen