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Feuerwehr, Bevölkerungs- und Katastrophenschutz

Kurzbezeichnung

Sachgebiet 32.4

Beschreibung

Das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) regelt in Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeiten von Land, Kreisen und Kommunen im Umgang mit (Groß-) Schadensereignissen jeglicher Art, um den Schutz der Bevölkerung, sowie vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten. In erster Linie sind die Kreise und kreisfreien Städte für den Aufbau und die Unterhaltung eines wirkungsvollen Katastrophenschutzes verantwortlich. Das Land Nordrhein-Westfalen und die den jeweiligen Kreisen angehörigen Kommunen sind in unterstützender Weise tätig. So sind die Kommunen und auch die Stadt Rheinbach beispielsweise dazu verpflichtet, eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten, die sowohl bei Brandeinsätzen (Brandschutz), als auch bei Unfällen (Hilfeleistung) und im Katastrophenfall (Katastrophenschutz) eingesetzt werden kann. Der Brandschutzbedarfsplan der Stadt Rheinbach ist die notwendige und wichtige Planungsgrundlage, um eine leistungsfähige Feuerwehr zu gewährleisten.

Wie wichtig eine solche Feuerwehr für die Stadt Rheinbach ist, haben bereits vergangene Ereignisse gezeigt. Zunehmende Extremwetterereignisse, Naturkatastrophen, Unfälle usw. führen zu einem gesteigerten Sicherheitsbedürfnis in der Bevölkerung. Gleichermaßen stellen flächendeckende Ereignisse die Einsatzkräfte vor immer neue und größere Aufgaben. Aus diesem Grund ist die Information und Beratung der Bürgerinnen und Bürger zur Selbsthilfe im Falle von persönlicher Betroffenheit ein weiteres kommunales Aufgabengebiet. 

Anschrift

  • Feuerwehr, Bevölkerungs- und Katastrophenschutz
  • Stadt Rheinbach- Feuerwache Rheinbach
  • Brucknerweg 11
  • 53359 Rheinbach

Kontakt

Zuständige Kontaktpersonen