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Wohnberechtigungsschein (WBS)
Beschreibung
Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Er gilt für das Bundesland, in welchem er ausgestellt wurde.
Zur Erteilung eines Wohnberichtigungsscheines müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Die Ausstellung ist u.a. abhängig von der Höhe des Einkommens.
Die Einkommensgrenzen (Jahresbruttobetrag) betragen für einen:
1 - Personen – Haushalt: 20.420 €
2 - Personen – Haushalt: 24.600 €
Alleinerziehend (1 Kind): 25.340 €
3 - Personen (1 Kind): 31.000 €
4 - Personen (2 Kinder) 37.400 €
5 - Personen (3 Kinder) 43.800 €
Mit einem Wohnberechtigungsschein besteht die Möglichkeit, sich für in Rheinbach geförderte Wohnungen als wohnungssuchend vormerken zu lassen. Wenn eine geeignete Wohnung freigemeldet wird und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung zwecks Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Vermieter.
Das Antragsformular und die dazugehörige Einkommenserklärung für die Erteilung eines WBS erhalten Sie hier online, an der Bürgerinfothek im Rathaus und bei Ihrer Ansprechpartnerin.
Entscheidend für die Einkommensprüfung und damit die Ermittlung der Fördermöglichkeiten sind die Berechnungen und Feststellungen durch die Stadt Rheinbach. Bitte vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin.Weitere Informationen unter: www.nrwbank.de
Homepage des Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat: www.bmi.bund.de
Homepage des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung in NRW: https://www.mhkbg.nrw
Maßgebendes Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen.
Jahreseinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EstG). Dazu gehören:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z.B. steuerpflichtiger Lohn, Gehalt, Pensionen)
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
5. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
6. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EstG (z.B. Renten, Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen)
Zum Jahreseinkommen gehören auch:
7. Der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen ( § 19 Abs. 2 EstG)
8. Das Arbeitslosengeld 1 (§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 EstG)
9. Die ausländischen Einkünfte ( § 32 b Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EstG)
10. Der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn ( § 40 a EstG z. B. 400 €-Job)
Die Einkünfte werden entweder um Werbungskosten bzw. – die steuerfreien Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, Arbeitslosengeld, ausländischen Einkommen und pauschal versteuerte Einkünfte - um einen feststehenden Betrag von je 200 € bereinigt. Steuerzahlungen (Lohn-/Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Kapitalertragssteuer oder Abgeltungssteuer) führen zu einem Pauschalabzug von 12% vom steuerpflichtigen Einkommen. Die Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen wird mit einem pauschalen Abzug von 10% und die Zahlung von Renten- oder Lebensversicherungsbeiträgen mit einem Pauschalabzug von 12% berücksichtigt. Entsprechendes gilt auch, wenn die Beiträge zugunsten einer zum Haushalt rechnenden Person geleistet werden, die selbst keinen pauschalen Abzug geltend machen kann.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind nachfolgende Beträge anrechenfrei:
-665 € für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe I oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80;
-1.330 € für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe II oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100;
-2.100 € für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe I oder II mit einem Grad der Behinderung von unter 80;
-4.500 € für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe III oder jede schwer behinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie jede häuslich pflegebedürftige Person im Sinne des § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80
Hinweise zur Einkommenserklärung:
-4.000 € bei Zwei-Personen-Haushalten und jungen Ehepaaren (Verheiratete bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Jahr der Eheschließung, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat) mit mindestens einem Kind;
-bis zu 4.000 € für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltverpflichtungen für eine haushaltsangehörige Person, die auswärts untergebracht ist;
-bis zu 8.000 € für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine nicht zum Haushalt rechnende frühere oder dauernd getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner.
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