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Hundehaltung Rheinbach

Beschreibung

Die Allgemeine Pflichten eines Hundehalters

Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.

Anleinpflicht

Zur Vermeidung von Gefahren sind Hunde in den nachfolgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen (§ 2 Absatz 2 LHundG NRW):

In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Durch die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheinbach werden diese Bereiche erweitert um öffentliche Verkehrsflächen und  Anlagen.

Auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen und den Friedhöfen dürfen Tiere – auch angeleint - nicht mitgenommen werden! Im Bereich von Naturschutzgebieten sind Hunde zwingend anzuleinen.

Wo dürfen Hunde frei laufen?

Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und in ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten, soweit sichergestellt ist, dass der Halter jederzeit Zugriff auf seinen Hund hat und er abrufbar ist. Dies sind zum Beispiel Wirtschaftswege und die Forstwege. Gefährliche Hunde gem. § 3 Abs. 1 LHundG und Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 Abs. 1 LHundG sind auch in den genannten Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen, soweit keine Befreiung von der Leinenpflicht erfolgt ist.

Die folgenden Unterlagen sind bei der Anzeige (große Hunde) bzw. bei der Erlaubnis (Hunde bestimmter Rassen und gefährliche Hunde) notwendig:

  • Tierhalterhaftpflichtversicherung,
  • Sachkundenachweis,
  • Mikro-Chip-Nachweis.