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Bauanträge der Stadt Rheinbach
Kurzbeschreibung
Für die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen und Werbeanlagen sowie für wesentliche Nutzungsänderungen benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung nach § 60 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018). Die Vorhaben, die von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, führt der § 62 BauO NRW 2018 (verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen) auf.
Beschreibung
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018
Dieses Verfahren wird grundsätzlich angewendet, wenn das Grundstück außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegt. Es kann jedoch auch innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplan angewendet werden.
Ausnahme: Das Bauvorhaben gilt als sogenannter großer Sonderbau nach § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018. In diesem Fall ist das Genehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 anzuwenden.
Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 BauO NRW 2018
Dieses Verfahren kann nur angewendet werden, wenn das Grundstück im Geltungsbereich eines rechtkräftigen Bebauungsplanes liegt und Ihre Planung die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhält. Sie haben die Wahl zwischen den Verfahren nach § 63 BauO NRW 2018 und § 64 BauO NRW 2018 (einfaches Verfahren).
Das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW für Sonderbauten
Fällt Ihr Bauvorhaben unter die so genannten großen Sonderbauten, die im § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018 aufgeführt sind, ist dieses Genehmigungsverfahren anzuwenden.
Der Antrag auf Vorbescheid nach § 77 BauO NRW 2018
Sofern Sie vor der Erstellung eines Bauantrages grundsätzliche Fragen zur Bebaubarkeit eines Grundstückes haben, das außerhalb des Geltungsbreiches eines rechtgültigen Bebauungsplanes liegt, oder Detailfragen z.B. hinsichtlich Abweichungen oder Befreiungen, so können Sie diese im Rahmen einer Bauvoranfrage rechtsmittelfähig klären.
Das Formular ist identisch mit dem für das Genehmigungsverfahren oder das einfache Genehmigungsverfahren
Der Antrag auf Errichtung einer Werbeanlage
Auch Werbeanlagen bedürfen einer baurechtlichen Genehmigung, sofern sie nicht nach § 62 BauO NRW genehmigungsfrei sind. Bitte beachten Sie dass, dass es eine Satzung gibt, welche die Errichtung von Werbeanlagen und Warenautomaten regelt. Nähere Informationen hierzu erfragen Sie bitte bei den Sachbearbeitern des Sachgebietes Bauordnung.
Anzeige Beseitigung von Anlagen nach § 62 Abs. 3 BauO NRW 2018
Gebäude und Anlagen dürfen zukünftig ohne eine baurechtliche Genehmigung beseitigt werden. Sofern es sich um Anlagen im Sinne des Absatzes 1 handelt, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1-3 oder sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, bis zu einer Höhe von 10,00m ist die Beseitigung nicht anzeigepflichtig. In allen anderen Fällen ist die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat zuvor schriftlich durch die Bauherrschaft der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige muss bei nicht frei stehenden Gebäuden eine Bestätigung eines/r qualifizierten Targwerklaner/in über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch eine/n qualifizierten Tragwerkplaner/in zu überwachen.
Sie haben auch die Wahl einen Antrag auf Genehmigung der Beseitigung zu stellen. Grundsätzlich gilt, dass Abbrucharbeiten ausschließlich von zugelassenen Unternehmern durchgeführt werden dürfen, auch im Fall der Genehmigungsfreiheit.
Downloads
- Antrag auf vereinfachtes Genehmigungsverfahren
- Baubeschreibung (Anlage I/7 zur VV BauPrüfVO)
- Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
- Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben
- Bauantrag Werbeanlage
- Antrag auf Genehmigungsfreistellung
- Baugenehmigungsverfahren § 65 BauO NRW 2018
- Antrag auf Grundstücksteilung
- Merkblatt zur Gebäudeeinmessungspflicht
- Antrag auf Luftbildauswertung
- Antrag auf Genehmigung Beseitigung von Anlagen
- Anzeige zur Beseitigung von Anlagen
- Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung nach § 69 BauO NRW
- Antrag auf befristete Nutzungsänderung §64 Abs. 3 BauO NRW
Zuständige Einrichtungen
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Bauordnung
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- Schweigelstraße 23
- 53359 Rheinbach
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- Telefon:
02226 917-321 - Fax:
02226 917-215 - E-Mail:
bauordnung@stadt-rheinbach.de
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