BIS: Suche und Detail

Bauanträge der Stadt Rheinbach

Kurzbeschreibung

Für die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen und Werbeanlagen sowie für wesentliche Nutzungsänderungen benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung nach § 60 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018). Die Vorhaben, die von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, führt der § 62 BauO NRW 2018 (verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen) auf. 

Beschreibung

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 

Dieses Verfahren wird grundsätzlich angewendet, wenn das Grundstück außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegt. Es kann jedoch auch innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplan angewendet werden.
Ausnahme: Das Bauvorhaben gilt als sogenannter großer Sonderbau nach § 50 Abs. 2 BauO NRW . In diesem Fall ist das Genehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW  anzuwenden.

Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 BauO NRW 

Dieses Verfahren kann angewendet werden im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, wenn Ihre Planung den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes nicht widerspricht. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen auch angewendet werden im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch, z.B. für den Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben, sowie für die Errichtung und Änderung von Solaranlagen im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch.

Das Genehmigungsfreistellungsverfahren ist nicht anzuwenden auf große Sonderbauten. Es ist nicht gleichzusetzen mit der Verfahrensfreiheit nach § 62 BauO NRW!

Sie haben die Wahl zwischen dem Genehmigungsfreistellungsverfahren und dem vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW für Sonderbauten

Fällt Ihr Bauvorhaben unter die so genannten großen Sonderbauten, die im § 50 Abs. 2 BauO NRW  aufgeführt sind, ist dieses Genehmigungsverfahren anzuwenden.

Der Antrag auf Vorbescheid nach § 77 BauO NRW 

Sofern Sie vor der Erstellung eines Bauantrages grundsätzliche Fragen zur Bebaubarkeit eines Grundstückes haben, das außerhalb des Geltungsbreiches eines rechtgültigen Bebauungsplanes liegt, oder Detailfragen z.B. hinsichtlich Abweichungen oder Befreiungen, so können Sie diese im Rahmen einer Bauvoranfrage rechtsmittelfähig klären.
Das Formular ist identisch mit dem für das Genehmigungsverfahren oder das vereinfachte Genehmigungsverfahren

Der Antrag auf Errichtung einer Werbeanlage

Auch Werbeanlagen bedürfen einer baurechtlichen Genehmigung, sofern sie nicht nach § 62 BauO NRW genehmigungsfrei sind. Bitte beachten Sie dass, dass es eine Satzung gibt, welche die Errichtung von Werbeanlagen und Warenautomaten regelt. Nähere Informationen hierzu erfragen Sie bitte bei den Sachbearbeitern des Sachgebietes Bauordnung.

Anzeige Beseitigung von Anlagen nach § 62 Abs. 3 BauO NRW 

Gebäude und Anlagen dürfen zukünftig ohne eine baurechtliche Genehmigung beseitigt werden. Sofern es sich um Anlagen im Sinne des Absatzes 1 handelt, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1-3 oder sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, bis zu einer Höhe von 10,00m ist die Beseitigung nicht anzeigepflichtig. In allen anderen Fällen ist die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat zuvor schriftlich durch die Bauherrschaft der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige muss bei nicht frei stehenden Gebäuden eine Bestätigung eines/r qualifizierten Targwerklaner/in über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch eine/n qualifizierten Tragwerkplaner/in zu überwachen.
Sie haben auch die Wahl einen Antrag auf Genehmigung der Beseitigung zu stellen. Grundsätzlich gilt, dass Abbrucharbeiten ausschließlich von zugelassenen Unternehmern durchgeführt werden dürfen, auch im Fall der Genehmigungsfreiheit.