Reisegewerbe – Wanderlager gemäß § 56a Gewerbeordnung (GewO)
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Wanderlager im Sinne des § 56a Gewerbeordnung (GewO) sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen Gewerbetreibende außerhalb ihrer regulären gewerblichen Betriebsstätte (oder ohne überhaupt eine solche zu haben) aus einer vorübergehend festen Vertriebsstätte heraus Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anbieten oder Bestellungen annehmen. Kaffeefahrten z. B. gelten als Wanderlager. Veranstaltungen dieser Art fallen unter die Vorschriften des Reisegewerbes (§§ 55 ff. GewO).
Der vorübergehende Verkauf z. B. in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, Zelten, zeitweise leerstehenden Ladenlokalen, Hotels und Gaststätten, Stadthallen und sonstige Hallen (insbesondere auch anlässlich von sogenannten Kaffeefahrten), aber auch der Verkauf vom Lkw, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen stellen Wanderlager dar. Dabei ist es gleichgültig, ob die Waren den Kundinnen und Kunden sofort oder später übergeben werden. Gleiches gilt für den Vertrieb von Dienstleistungen – auch hier ist es unerheblich, ob die Kundinnen und Kunden z. B. eine Reise sofort während der Verkaufsveranstaltung buchen oder erst später.
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