BIS: Suche und Detail

Unterhaltsvorschuss

Onlinedienstleistungen

Beschreibung

Was ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht zahlen kann oder will?

In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit den sogenannten Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Dieser deckt einen Teil des Unterhaltsbedarfes Ihres Kindes ab.  Das Verfahren ist einfach und vor allem schnell.

Wenn Sie alleinerziehend sind und vom anderen Elternteil für Ihr Kind keinen, keinen regelmäßigen oder nur geringfügigen Unterhalt erhalten, können Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten. Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss füllen Sie bitte vollständig aus und legen die erforderlichen Unterlagen (Geburtsurkunde, Meldebescheinigung bei bestehender Auskunftssperre, etc.) dem Antrag bei.

Durch eine Gesetzesänderung können  ab 01.07.2017 auch Kinder von 12 bis 18 Jahren einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, bitte füllen Sie hierzu den Ergänzungsantrag aus. Außerdem ist die Begrenzung des Unterhaltsvorschusses auf 72 Monate weggefallen.

Wichtig ist die rechtzeitige schriftliche Antragstellung, da Unterhaltsvorschuss längstens 1 Monat nach Antragstellung rückwirkend bezahlt wird.

Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtungen