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Wohnungsgeberbestätigung
Kurzbeschreibung
Die Wohnungsgeberbescheinigung brauchen Sie, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Rheinbach an- oder ummelden wollen.
Beschreibung
Das Bundesmeldegesetz vom 1. November 2015 enthält erstmalig einheitliche Regelungen für alle Bundesländer, die bei einem Wohnungswechsel zu beachten sind.
Die Mitwirkungspflicht der Wohnungseigentümer*innen wurde wieder eingeführt. Das bedeutet, dass Ihr*e Vermieter*in Ihnen den Einzug schriftlich bestätigen muss. Dadurch sollen sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden.
Wofür brauchen Sie die Wohnungsgeberbescheinigung?
Die Bescheinigung Ihrer*s Vermieter*in müssen Sie vorlegen, wenn Sie Ihren Wohnsitz
- anmelden, weil Sie von außerhalb zugezogen sind
- ummelden, weil Sie innerhalb der Stadt verzogen sind
Was gibt es zu beachten?
Im Voraus ausgestellte Bescheinigungen mit einem in der Zukunft liegenden Einzugsdatum können wir nicht anerkennen. Ihr*e Vermieter*in ist verpflichtet, Ihnen die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung auszustellen. Es reicht nicht aus, den Mietvertrag vorzulegen. Ebenfalls kann eine formlose E-Mail des*r Vermieter*in an die Meldebehörde nicht als Wohnungsgeberbescheinigung anerkannt werden.
Bei einer Abmeldung beziehungsweise einem Auszug wird diese Bescheinigung nicht benötigt.
Einen Vordruck für die Wohnungsgeberbescheinigung, aus der auch der*die Eigentümer*in der Wohnung hervorgehen muss, können Sie hier herunterladen.
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- Bürgerbüro
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- Schweigelstraße 23
- 53359 Rheinbach
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- Telefon:
02226 917-358 - Fax:
02226 917-140 - E-Mail:
buergerbuero@stadt-rheinbach.de
- Telefon:
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