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Wohnungsgeberbestätigung

Kurzbeschreibung

Die Wohnungsgeberbescheinigung brauchen Sie, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Rheinbach an- oder ummelden wollen.

Beschreibung

Bundesmeldegesetz

Das Bundesmeldegesetz vom 1. November 2015 enthält erstmalig einheitliche Regelungen für alle Bundesländer, die bei einem Wohnungswechsel zu beachten sind.

Die Mitwirkungspflicht der Wohnungseigentümer*innen wurde wieder eingeführt. Das bedeutet, dass Ihr*e Vermieter*in Ihnen den Einzug schriftlich bestätigen muss. Dadurch sollen sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden.

Wofür brauchen Sie die Wohnungsgeberbescheinigung?

Die Bescheinigung Ihrer*s Vermieter*in müssen Sie vorlegen, wenn Sie Ihren Wohnsitz 

  • anmelden, weil Sie von außerhalb zugezogen sind  
  • ummelden, weil Sie innerhalb der Stadt verzogen sind   

Was gibt es zu beachten?

Im Voraus ausgestellte Bescheinigungen mit einem in der Zukunft liegenden Einzugsdatum können wir nicht anerkennen. Ihr*e Vermieter*in ist verpflichtet, Ihnen die Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung auszustellen. Es reicht nicht aus, den Mietvertrag vorzulegen. Ebenfalls kann eine formlose E-Mail des*r Vermieter*in an die Meldebehörde nicht als Wohnungsgeberbescheinigung anerkannt werden.

Bei einer Abmeldung beziehungsweise einem Auszug wird diese Bescheinigung nicht benötigt.

Einen Vordruck für die Wohnungsgeberbescheinigung, aus der auch der*die Eigentümer*in der Wohnung hervorgehen muss, können Sie hier herunterladen.

Zuständige Einrichtungen