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Kindertagesbetreuung und Kindertageseinrichtung
Beschreibung
Jedes Kind in Nordrhein-Westfalen hat ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege und ab dem vollendeten dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung.
Dieser Anspruch richtet sich gegen das Jugendamt der Stadt Rheinbach. Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes in eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege findet daher in Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (dem Jugendamt) statt.
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
- 22. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
Alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kita oder bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater – (§ 24 Absatz 2 im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII)).
Die beiden letzten Betreuungsjahre des Kindes vor Eintritt in die Schule sind in Nordrhein-Westfalen in aller Regel beitragsfrei.
Die Bewerbung für einen Kinderbetreuungsplatz ist unabhängig vom Alter des Kindes.
- Ihr Kind ist mindestens 1 Jahr alt, dann hat es einen Rechtsanspruch.
- Sie sind wohnhaft im Zuständigkeitsgebiet des Jugendamtes der Stadt Rheinbach, auch dann ergibt sich ein Rechtsanspruch.
- Sie haben Ihren Bedarf beim Jugendamt nach Möglichkeit sechs Monate vorher angezeigt.
- Erkundigen Sie sich bitte möglichst frühzeitig über freie Betreuungsplätze. Wenden Sie sich dazu an das Jugendamt der Stadt Rheinbach oder direkt an die gewünschte Kindertageseinrichtung beziehungsweise Kindertagespflegeperson.
- Zeigen Sie dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch an.
- Zeigen Sie dem Jugendamt kurzfristigen Bedarf für einen Betreuungsplatz unverzüglich an.
- Das Jugendamt wird Ihnen die Bedarfsanzeige innerhalb eines Monats bestätigen und über die Höhe der Elternbeiträge informieren.
- Spätestens sechs Wochen, in der Regel acht Wochen, vor dem Zeitpunkt für den der Bedarf angemeldet wurde, wird Ihnen der Betreuungsplatz für Ihr Kind zugewiesen..
- Den Betreuungsvertrag schließen Sie direkt mit der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegeperson ab.
Downloads
- Antrag auf Übernahme der Kosten der Kindertagespflege
- Antrag auf Übernahme der Kosten der Kindertagespflege für die Kindertagespflegeperson
- Antrag auf Vertretungsgeld
- Antrag Kindertagespflegepersonen Versicherungsbeiträge plus auswärtge Kinder
- Arbeitszeitenbescheinigung
- Änderungsmitteilung und Folgeantrag Übernahme der Kosten für Kindertagespflege
- Bedarfsmeldung für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege
- Bedarfsmeldebogen Kigajahr 2025/26
- Bedarfsmeldebogen Kigajahr 2024/25
- Merkblatt zur Berechnung des Elterneinkommens der Stadt Rheinbach
- Richtlinien der Stadt Rheinbach zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gem. §§ 23/24 SGB VIII gültig ab 01.08.2021
- Satzung der Stadt Rheinbach über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege
- Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung in Rheinbach
- Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen im Rahmen der Kindertagespflege
Zuständige Einrichtungen
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Kindertagespflege und Tageseinrichtungen
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- Aachener Str. 16
- 53359 Rheinbach
- Postfach 1128
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- Telefon:
02226 917-600 - Fax:
02226 917-215 - E-Mail:
jugendamt@stadt-rheinbach.de
- Telefon:
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